§ 46a Abs 4 Z 2 MRG:
Die Vereinbarung einer Wertsicherung des auf gesetzlicher Grundlage (und daher ohne Wertsicherung) umschriebenen Hauptmietzinses ist eine Mietzinsvereinbarung iSd § 46a Abs 4 Z 2 MRG, weil aufgrund dieser Vereinbarung der Vermieter einen anderen - durchgehend höheren - Mietzins lukrieren konnte, als es sonst aufgrund des ursprünglichen Vertrages der Fall gewesen wäre.