§ 564 Abs 2 ZPO:
Wegen der mit der Aufkündigung verbundenen Gestaltung der materiellen Rechtslage ist auch eine fristwidrige Kündigung bei Unterbleiben von Einwendungen wirksam. Dies gilt auch für einen in der Vergangenheit liegenden Kündigungstermin.
OGH 16. 10. 1997, 8 Ob 267/97s (LG Leoben 1 R 144/97m; BG Leoben 9 C 95/95 d)