§§ 833, 834, § 1009 ABGB:
Mietet der Miteigentümer eine Wohnung, die ihm durch Benützungsregelung aller Miteigentümer zum ausschließlichen Gebrauch überlassen worden ist, selbst, so wird er auf Vermieterseite im Namen der Miteigentumsgemeinschaft für diese tätig. Der Mietvertrag muß als wichtige Veränderung gem § 834 ABGB von allen übrigen Miteigentümern genehmigt werden, um als Insichgeschäft wirksam zu sein.