§ 1101 ABGB: Bei der Bewilligung der pfandweisen Beschreibung ist im Spruch der zu sichernde Bestandzinsanspruch nicht zu beziffern.
OGH 12. 11. 1997, 3 Ob 337/97y (LGZ Wien 41 R 324/97v; BG Josefstadt 4 C 5/97 s)
Mit ihrer auf Zahlung von S 60.996,12 samt 10% Zinsen seit 1. 1. 1996 gerichteten Mahnklage verband die Kl einen Antrag auf pfandweise Beschreibung der in der vermieteten Wohnung im Haus der Kl befindlichen Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse im Beklagteneigentum, soweit diese nicht der Pfändung entzogen sind.