§ 29 Abs 1 Z 3 MRG:
Zur Wirksamkeit eines im vorhinein bestimmten Endtermins ist nicht erforderlich, besonders festzulegen, daß der Vertrag „ohne Kündigung erlischt“; auch die Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigung ist unschädlich.
§ 49a MRG:
§ 29 Abs 1 Z 3 MRG:
Zur Wirksamkeit eines im vorhinein bestimmten Endtermins ist nicht erforderlich, besonders festzulegen, daß der Vertrag „ohne Kündigung erlischt“; auch die Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigung ist unschädlich.
§ 49a MRG: