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„Gesondertes“ Entgelt für die Gestattung der Untervermietung als Hindernis für eine Mietzinsanhebung

RechtsprechungMRGwobl 1998/64wobl 1998, 104 Heft 4 v. 20.4.1998

§ 46a Abs 4 Z 2 und 3 MRG:

Die Vereinbarung eines Entgelts für die Gestattung der Untervermietung (also für den Verzicht auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG) führt dazu, daß dem Vermieter die Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 4 MRG verwehrt ist, weil er eine ihm mögliche Mietzinsanhebung versäumt hat.

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