§ 14 Abs 3 MRG:
Das dringende Wohnbedürfnis eines potentiell Eintrittsberechtigten ist zum Zeitpunkt des Todes des Mieters zu beurteilen. Besteht für die minderjährige Enkelin der Mieterin eine im Familienrecht begründete, rechtlich durchsetzbare Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern, so liegt ein dringendes Wohnbedürfnis nicht vor; daß der Anspruch auf Wohnung mit Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit erlischt, vermag daran nichts zu ändern.