§ 30 Abs 2 Z 8 und 9, § 33 Abs 1 MRG:
Die geltend gemachten Kündigungsgründe müssen in der Kündigung individualisiert werden. Dabei genügt eine schlagwortartige Angabe. Soferne dabei mehr als ein Tatbestand in Frage kommt, genügt es, wenn der vom Kündigenden gemeinte Grund mittels einfacher Überlegungen aus dem Vorbringen in der Kündigung ableitbar ist.