§ 49 MRG:
Ein Kündigungsverzicht des Vermieters, durch den dieser bis mindestens 31. 12. 1984 an den Hauptmietvertrag gebunden war, ist im Ergebnis einer gemäß der Übergangsbestimmung des § 49 Abs 2 MRG angebotenen Befristung des Vertrages bis zumindest 31. 12. 1984 gleichwertig.