§ 29 Abs 2 MRG:
Dem Wortlaut des § 29 Abs 2 MRG zufolge muß im „Studentenmietvertrag“ unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, daß das Mietverhältnis durch die Beendigung bzw den Abbruch eines bestimmten Studiums, dem sich der Mieter bei Vertragsabschluß widmete, ohne Kündigung beendet werden soll.