§ 187 PostO; § 13 ZustG:
Die Ausfolgung einer (beim Postamt) hinterlegten Sendung an den Postbevollmächtigten bewirkt die Zustellung. Einem Postbevollmächtigten darf nämlich gemäß § 13 Abs 2 iVm Abs 5 ZustG auch außerhalb der Abgabestelle zugestellt werden.
OGH 15. 10. 1997, 10 Ob 351/97h (LGZ Wien 40 R 39/97z; BG Josefstadt 7 C 1989/95z).