§ 1 Abs 4 Z 2 MRG:
Sind selbständig zugängliche Räume nur Bestandteile einer der zwei im Haus vorhandenen Wohnungen, so folgt aus der selbständigen Zugänglichkeit noch nicht, daß sie nicht zu einer Wohnung im Haus gehören. Daß sich eine Wohnung auf mehrere Etagen erstreckt, schadet nicht.