§ 46a Abs 4 MRG:
Bestand weder am 1. 3. 1994 (Inkrafttreten des mietrechtlichen Teiles des 3. WÄG) noch zum Zeitpunkt der Anhebung des Hauptmietzinses ein Mietvertrag mit einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist eine Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 4 MRG nicht möglich.