§ 17 Abs 1 MRG:
Wohl wurden von der Rsp ausnahmsweise einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten (zB Wasserkosten) verursacht, das Übermaß allein auferlegt; daß aber ein Wohnungsmieter mangels Bades weniger Wasser verbraucht als Mieter mit Bädern, ist kein Grund für eine Ausnahmeregelung gegenüber der vom Gesetzgeber aus Verwaltungsvereinfachung normierten grundsätzlichen Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen.