§ 1 Abs 4 Z 1 MRG:
Ein Gebäude ist im Sinn dieser Bestimmung nur dann neu errichtet, wenn nur einzelne Mauern (zB Außenmauern) des Objekts erhalten geblieben sind, nicht hingegen, wenn bestehen gebliebene Räume des alten Baubestandes im neuen Haus weiterverwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der erhalten gebliebene Teil im Vergleich zum neuen wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt.