§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 519 ZPO:
Wurde anläßlich eines Rekurses gegen einen Sachbeschluß dieser und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben, dann ist gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes ein Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes und unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig.