§§ 608 ff, § 823 ABGB; § 158 AußStrG; § 1 Abs 1, § 12, § 23 Abs 1 WEG:
Kaufanwartschaftsrechte aus schriftlichen Zusagen iSd § 23 Abs 1 entsprechen nicht WE gem § 1 Abs 1 iVm § 12 WEG.
Die fideikommissarische Substitution/Nacherbschaft kann sich nur auf Rechte beziehen, über die im Verlassenschaftsverfahren abgesprochen worden ist, weshalb das Substitutionsband bloß diesfalls im Grundbuch anzumerken ist. Einem angeblichen Substitutionsberechtigten hingegen bleibt es vorbehalten, allfällige Rechte im streitigen Rechtsweg - hier: mittels Erbschaftsklage - durchzusetzen.