§ 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988:
Nur eine beide Vertragsparteien bindende, einen späteren Kaufvertrag wirtschaftlich vorwegnehmende Vereinbarung ist als eine „Anschaffung“ anzusehen, die die Spekulationsfrist vor dem späteren Abschluß des Kaufvertrages zu laufen beginnen läßt.