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Schriftform der erstmaligen Vorschreibung des EVB und Heilung des Formmangels

RechtsprechungWohnungsgemeinnützigkeitsrechtwobl 1998/231wobl 1998, 347 Heft 11 v. 20.11.1998

§ 14d Abs 4 WGG (§ 45 Abs 2 MRG); § 883, § 886, § 1432 ABGB:

Für die schriftlich abzugebende Verpflichtungserklärung der gemeinnützigen Bauvereinigung, die eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bestimmungsgemäß zu verwenden, reicht der Zusatz „e.h.“ neben dem maschingeschriebenen oder gedruckten Namen neben dem der GBV nicht aus. Die nach § 886 ABGB erforderliche Unterfertigung dient der Beweissicherung.

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