§ 14d Abs 4 WGG (§ 45 Abs 2 MRG); § 883, § 886, § 1432 ABGB:
Für die schriftlich abzugebende Verpflichtungserklärung der gemeinnützigen Bauvereinigung, die eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bestimmungsgemäß zu verwenden, reicht der Zusatz „e.h.“ neben dem maschingeschriebenen oder gedruckten Namen neben dem der GBV nicht aus. Die nach § 886 ABGB erforderliche Unterfertigung dient der Beweissicherung.