§§ 833 ff, § 863, §§ 1090 ff, § 1116 ABGB; § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG:
Die Vermietung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung der Miteigentumsgemeinschaft gem § 833 ABGB; darunter fällt auch der Verzicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Sachverhaltes als Kündigungsgrund.