§§ 2 Abs 2 Z 2, 21 Abs 2 WEG; § 830 ABGB:
Die Teilungsklage gem § 830 ABGB ist stets gegen alle Miteigentümer zu richten, die nicht als Kläger auftreten; daher auch gegen Wohnungseigentümer, falls man bei gemischten Objekten eine Teilungsklage wegen der Neufassung des § 2 Abs 2 WEG durch das 3. WÄG für zulässig erachtet.