§ 30 Abs 2 Z 5 MRG:
Nicht der Nachlaß sondern der in das Mietverhältnis des verstorbenen Bestandnehmers Eingetretene ist für eine Teilkündigung passiv legitimiert.
Die Gefahr, daß Prozesse zwischen verschiedenen Parteien über den Bestand des Eintrittsrechts zu einander widersprechenden Ergebnissen führen können, besteht dann nicht, wenn die Eintrittsberechtigung im Kündigungsprozeß gegen die Verlassenschaft durch Abweisung eines auf § 30 Abs 2 Z 5 MRG gestützten Klagebegehrens bejaht und sodann in einem weiteren Teilkündigungsprozeß gegen den in das bestehende Mietverhältnis Eingetretenen der tatsächliche Umfang seines dringenden Wohnbedürfnisses geklärt wird. Könnte dagegen der Vermieter mit Teilkündigung gegen die Verlassenschaft vorgehen, so wäre jedenfalls der eintrittsberechtigte Nichterbe nach dem Erfolg eines solchen Klagebegehrens auf die Erhebung einer Feststellungs- bzw Exszindierungsklage verwiesen, die zu einem dem Vorprozeß zum Umfang des Eintrittsrechts widersprechenden Ergebnis führen könnte. Gerade das soll jedoch vermieden werden.