§ 56 AVG:
Eine behördliche Erledigung, die (auch) an „weitere Eigentümer“ gerichtet ist, ist, wenn die weiteren Eigentümer nicht namentlich genannt sind (diesen gegenüber?) unwirksam. Sie hat (diesen gegenüber?) keine normative Wirkung.
§ 56 AVG:
Eine behördliche Erledigung, die (auch) an „weitere Eigentümer“ gerichtet ist, ist, wenn die weiteren Eigentümer nicht namentlich genannt sind (diesen gegenüber?) unwirksam. Sie hat (diesen gegenüber?) keine normative Wirkung.