§§ 226 Abs 1, 405, 562 ZPO:
Eine Berichtigung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes nach Erhebung von Einwendungen ist nur dann möglich, wenn es sich einerseits um unwesentliche Fehler handelt, die keinen Zweifel an seiner Identität aufkommen lassen, und wenn andererseits auch der Gekündigte keine Zweifel über das aufgekündigte Bestandobjekt haben konnte.