§ 16 Abs 1 MRG:
Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses gem § 16 Abs 1 MRG gibt es nicht. Die von der Judikatur bereits ausdrücklich gebilligte Vergleichswertmethode und der dabei für Vergleichsobjekte angewandte Auf- oder Abwertungsmodus entziehen sich somit als der Tatfrage zugehörig einer Überprüfung durch den OGH.