#167; 16 Abs 1 und 9 MRG:
Bei Prüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses als Zulässigkeitskriterium ist auf den Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung abzustellen. Eine Berücksichtigung von während der Mietdauer eintretenden Schwankungen für den vereinbarten Mietzins ist ausgeschlossen. Lediglich die Auswirkung einer wirksamen Wertsicherungsvereinbarung wird dahin begrenzt, daß die jeweils zulässige Obergrenze nicht überschritten werden kann.