§ 1 Abs 4, § 29 MRG:
Auch für vermietete Häuser mit höchstens zwei Wohnungen gilt gemäß § 1 Abs 4 MRG das Schriftlichkeitsgebot des § 29 MRG. Mangels Unterschrift des Mieters kann der befristete Mietvertrag nicht wirksam werden. Bloß stillschweigend verlängerte Mietverträge enden nicht durch Zeitablauf. Sie müssen gerichtlich gekündigt werden.