§ 30 Abs 2 Z 4 MRG:
Bei der Beurteilung der Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Gegenleistung iSd § 30 Abs 2 Z 4 MRG ist der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer und dem Wert der übrigen vom Hauptmieter an den Untermieter erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Maßgeblich ist das Verhältnis dieser Leistungen im Zeitpunkt der Aufkündigung.