III. Verfassungsrechtliche Beurteilung
A. Die Argumentation des VfGH
Der Verfassungsgerichtshof hat - wie erwähnt - die zuletzt dargestellte und kritisierte Auslegung des § 33 HGG für vertretbar gehalten1). Auch bei dem durch diese Auslegung unterstellten Inhalt bestünden keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung. Der VfGH begründet dies im wesentlichen wie folgt: „Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das (...) dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, daß dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushaltes bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. (...) Bei einer (verfassungsrechtlich zulässigen) Durchschnittsbetrachtung wird nämlich der Verlust einer Wohnmöglichkeit der geschilderten Art weitaus schwerer wiegen, als dies bei anderen, mehr oder weniger provisorischen Formen der Unterkunftnahme der Fall ist.“