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Diskussionsergebnisse des Bestandrichterseminars 1997

Hon.-Prof. Dr. Helmut Würthwobl 1997, 205 Heft 9 und 10 v. 20.9.1997

I. Zur "Kontrolle" der Nutzwertberechnung des Sachverständigen durch die Schlichtungsstelle:

Die Anwendung des § 3 Abs 2 Z 1 WEG idF des BTVG erfordert neben dem Fehler von 3% auch eine wesentliche Abweichung in der Gesamtbetrachtung.

II. Zum Umfang der Verwaltervollmacht:

Der Hausverwalter, der Mietzins einhebt, ist auch als Zustellbevollmächtigter des Vermieters für Kündigungen durch den Mieter anzusehen.

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