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Wohnungsprostitution als Ausschließungsgrund nach § 22 WEG

wobl 1997/99wobl 1997, 245 Heft 9 und 10 v. 20.9.1997

§ 22 Abs 1 Z 2 WEG: Die mit Belästigungen der Hausbewohner verbundene Ausübung der Prostitution in einer Wohnungseigentumsanlage verwirklicht dann den Ausschließungsgrund des § 22 Abs 1 Z 2 WEG, wenn die Begleiterscheinungen der Prostitutionsausübung einen die Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer empfindlich schädigenden Gebrauch bedeuten, was immer von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Von wem die Belästigungen herrühren, ist dabei unbeachtlich.

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