§ 22 Abs 1 Z 2 WEG: Die mit Belästigungen der Hausbewohner verbundene Ausübung der Prostitution in einer Wohnungseigentumsanlage verwirklicht dann den Ausschließungsgrund des § 22 Abs 1 Z 2 WEG, wenn die Begleiterscheinungen der Prostitutionsausübung einen die Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer empfindlich schädigenden Gebrauch bedeuten, was immer von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Von wem die Belästigungen herrühren, ist dabei unbeachtlich.