§ 13c WEG; § 14 ZPO:
Die Berechtigung des Minderheitseigentümers als Benützungsberechtigtem, das Bestandverhältnis allein, das heißt ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer aufzukündigen, ändert nichts daran, daß als Partei des Kündigungsstreites nicht der Minderheitseigentümer allein, sondern alle Miteigentümer als Bestandgeber anzusehen sind, als deren Vertreter bzw Verwalter der Nutzungsberechtigte auftritt.