§ 6 Abs 2 MRG: Das Verfahren zur Durchsetzung von Aufträgen nach § 6 Abs 1 MRG stellt eine Fortsetzung des Titelverfahrens dar, das zweiseitig abzuwickeln ist; bei der Entscheidung sind alle Verfahrensergebnisse bis zum Ergehen des Sachbeschlusses zu berücksichtigen.
OGH 8. 10. 1996, 5 Ob 2241/96m (LGZ Wien 41 R 147/96p; BG Donaustadt 23 Msch 304/94w), EWr I/12/81 f