§§ 1094, 861, 883, 884 ABGB: Ein erkennbar zum Zwecke der Beurkundung der Provisionszahlungsverpflichtung eines potentiellen Mieters von der potentiellen Vermieterin unterschriebener Mietvertrag rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines Vertragsabschlusses, zumal sich der angehende Mieter nicht auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde berufen kann, wenn seine Unkenntnis von deren Zweck nicht feststeht. Ob unabhängig von der Urkunde jedoch bereits ein mündlicher Bestandvertrag zustandegekommen war, hängt davon ab, ob die Vertragsparteien bezüglich Bestandgegenstand und Bestandzins Willensübereinstimmung erzielt haben. Kein Vertragsabschluß liegt vor, wenn sie sich die Einigung über bestimmte, wenn auch unwesentliche Vertragsbestandteile vorbehalten haben oder über einen solchen Vertragspunkt ein offener Dissens besteht.