§ 13 c, § 14 Abs 1 Z 1, § 21 Abs 2 und § 24 WEG: Die Sanierung eines Bauwerkes wegen erheblicher statischer Mängel ist eine ordentliche Verwaltungsmaßnahme, sie berechtigt nach § 21 Abs 2 nicht zu einer Auflösung der Gemeinschaft wegen geänderter Verhältnisse iSd § 830 ABGB. Die Minderheit ist daher an einen gültig zustande gekommenen Mehrheitsbeschluß gebunden.
OGH 24. 9. 1996, 5 Ob 43/95 (OLG Innsbruck, 2 R 271/94; LG Innsbruck 4 Cg 40/93), EWr II/13c/81)