§ 24a Abs 2 und 3 WEG; § 57 Abs 1 GBG: Unterläßt ein WE-Bewerber, die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil untrennbar verbunden mit WE im Rang der eingetragenen Anmerkung der Zusage der Einräumung des WE gem § 24a Abs 2 WEG eigens zu beantragen, so erfolgt die Einverleibung bloß im laufenden und nicht im angemerkten Rang, ohne daß dann der Wohnungseigentümer die Löschung der Zwischeneintragungen erwirken könnte. Fehlt ein entsprechender Antrag, so scheidet auch eine Anmerkung aus, daß der unbefristet wirksamen Anmerkung der Zusage der Einräumung des WE der angemerkte Rang zukomme.