I. Das Ende des Kündigungsschutzes für Neuverträge?
Während die politischen Exponenten des Gesetzgebers verbal den Kündigungsschutz kritiklos in jeder Hinsicht verteidigen und auch dort keinen Handlungsbedarf sehen, wo die auf 10 Senate des OGH (mit den entsprechenden Zufallsergebnissen) verteilte Rechtsprechung ihn gelegentlich ad absurdum führt, wurde und wird er schrittweise hinterrücks durch Erleichterung des Abschlusses befristeter Verträge ausgehöhlt: Das Mietengesetz hatte in seinem Anwendungsbereich zunächst überhaupt nur durchsetzbare Befristungen bis zu 6 Monaten zugelassen1), wozu mit 1. 1. 19682) für Eigentumswohnungen und Ein- und Zweifamilienhäuser noch Verträge bis zu 5 Jahren sowie mittelbar (als Ausnahme vom MG) Verträge über nach dem 31. 12. 1967 ohne öffentliche Mittel neu geschaffene Objekte3) kamen. Das Mietrechtsgesetz in der Urfassung4) ließ in § 29 Abs 1 Z 3 lit a zweiter Fall für Ein- und Zweifamilienhäuser bereits beliebige Befristungen als durchsetzbar zu; durch die Umwandlung der Ausnahme hinsichtlich der ohne öffentliche Mittel nach 31. 12. 1967 neu geschaffenen Objekte in eine beliebige Befristung (§ 29 Abs 1 Z 3 lit a erster Fall MRG) änderte sich in dieser Hinsicht nichts; ebenso wurde die Regelung über Eigentumswohnungen übernommen (§ 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG); neu wurde aus den „Sechsmonatsverträgen“ überhaupt eine Ausnahme vom MRG als solchem (§ 1 Abs 2 Z 3 MRG), während als lit c eine durchsetzbare Befristung für nicht unter lit a oder b fallende Wohnungen für ein Jahr neu eingeführt wurde. Auch nach dem 2. WÄG5), nach dem Verträge über Eigentumswohnungen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Jahren durchsetzbar befristet abgeschlossen werden konnten und auch sonstige im Wohnungseigentum stehende Objekte einbezogen wurden, behielten durchsetzbar befristete Verträge ihren Ausnahmecharakter. Selbst das 3. WÄG6), dessen unglückliche Regelungen des „Dreijahresvertrages“ allerdings die Notwendigkeit der nunmehrigen Novellierung herbeigeführt haben, änderte nichts wesentlich daran: Verträge (nur) auf 3 Jahre mit einem 20%igem Abschlag vom Richtwertmietzins bzw Mietzins der Kategorie D waren nicht für alle Vermieter erstrebenswert; der Einführung beliebiger Befristungen im Wirtschaftspark (§ 29 Abs 1 Z 3 lit a erster Fall MRG idF des 3. WÄG) und für geschäftlich genützte „sonstige Räumlichkeiten“ im Wohnungseigentum (§ 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG idF des 3. WÄG) kam keine größere Bedeutung zu.