§ 57 Abs 1 BewG, § 68 Abs 5 BewG: Zu-, Auf- und Umbauten, die der Bestandnehmer zum eigenen geschäftlichen Vorteil seines im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens vorgenommen hat, stellen ein beim bestandnehmenden Unternehmer selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut dar (insbesondere dann, wenn der Bauaufwand in der Steuerbilanz zu aktivieren ist). Die dadurch bewirkte Werterhöhung des Gebäudes ist unabhängig davon bei der Feststellung des Einheitswertes des Grundvermögens (doppelt?) zu berücksichtigen.