§ 2 UStG 1972 (1994), § 4 GrEStG 1987: Der Begriff "Bauherr" ist für die USt und die GrESt grundsätzlich einheitlich auszulegen.
§ 63 VwGG: Keine Bindung an das VwGHErk für den Ersatzbescheid, wenn sich eine Änderung der Sach- (oder allenfalls der) Rechtslage ergibt. Dazu hat die belangte Behörde erforderlichenfalls im zweiten Rechtsgang die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.