§ 24 Abs 4 WEG: Bei der vom Gesetz dem bekl WE-Bewerber oder Wohnungseigentümer eingeräumten Möglichkeit, den dem kl WE-Organisator geschuldeten Betrag im Prozeß nachzuzahlen (um damit den Rücktritt abzuwehren), worüber für die Frage, welche Zahlungen der Bekl zu leisten hat, abgesondert zu verhandeln und mit Beschluß zu entscheiden ist, handelt es sich um eine reine Verfahrensvorschrift. Deren Nichtbeachtung kann nur mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werden.