§ 29 Abs 1 Z 3 MRG; § 863, § 864a und §§ 869ff ABGB: Derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, muß grundsätzlich deren Inhalt als seine Erklärung gegen sich gelten lassen. Für den Hauptmieter, der auf Wunsch des Vermieters nach mündlichem Vertragsschluß einen schriftlichen Vertrag unterfertigt, ist eine darin enthaltene Befristungsklausel, über die zuvor nicht gesprochen wurde, äußerst ungewöhnlich, weshalb diese nicht Inhalt seiner Erklärung wird, sofern dem Vermieter erkennbar war, daß der Unterzeichnende die Urkunde nicht gelesen hat bzw aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht lesen konnte.