§ 12a MRG idF des 3. WÄG, Art II Abschnitt II Z 10 3. WÄG, § 5 ABGB: § 12a MRG idF des 3. WÄG ist auf Unternehmensveräußerungen vor Inkrafttreten des 3. WÄG nicht anwendbar. Auch kann der auf Altsachverhalte anwendbare § 12 Abs 3 aF MRG nicht im Lichte der neuen Gesetzeslage interpretiert werden, da dies einer unzulässigen Rückwirkung der Gesetzesänderung gleichkäme. Die Frage, ob das Einbringen eines Unternehmens nach den Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes als Sacheinlage in eine GmbH auch bei Gleichbleiben der Macht- und Einflußverhältnisse der beteiligten Personen stets eine Unternehmensveräußerung iS des § 12a MRG idF des 3. WÄG darstellt, kann dahingestellt bleiben.