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Umfang des Gebrauchsrechts beim Mietvertrag

wobl 1997/1wobl 1997, 38 Heft 1 und 2 v. 20.1.1997

§ 1098 ABGB: Der Umfang des Gebrauchsrechts des Mieters bestimmt sich in erster Linie nach dem Vertragsinhalt, dann nach dem Zweck des Bestandverhältnisses und zuletzt nach dem aufgrund redlicher Verkehrssitte auszulegenden Parteiwillen.

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