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Gerichtsgebührenbefreiung und Förderungszusicherung

wobl 1997/14wobl 1997, 57 Heft 1 und 2 v. 20.1.1997

§ 2 Z 2 und Z 4, allenfalls Z 5 GGG, TP 9 lit a und lit b GGG; § 53 Abs 3 WBFG 1984:

Die Zusicherung einer Förderung muß bereits vor dem Entstehen der Gebührenpflicht erfolgt sein (spätere Zusicherung der Förderung bringt die bereits entstandene Gerichtsgebührenpflicht nicht mehr zum Erlöschen).

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