§ 2 Z 2 und Z 4, allenfalls Z 5 GGG, TP 9 lit a und lit b GGG; § 53 Abs 3 WBFG 1984:
Die Zusicherung einer Förderung muß bereits vor dem Entstehen der Gebührenpflicht erfolgt sein (spätere Zusicherung der Förderung bringt die bereits entstandene Gerichtsgebührenpflicht nicht mehr zum Erlöschen).