§ 13 Abs 3 Satz 1, § 14 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 3 MRG: In gebotener teleologischer Betrachtung fallen die Kosten der Brauchbarmachung des einzelnen WE-Objekts nicht unter die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der WE-Liegenschaft; für diese Kosten hat vielmehr der betreffende Wohnungseigentümer allein aufzukommen. Unter die gemeinschaftliche Erhaltung der WE-Anlage in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 Z 2 MRG fällt deshalb nur die Behebung ernster Schäden des Hauses, auch wenn diese im einzelnen WE-Objekt auftreten.