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Kosten der Brauchbarmachung des einzelnen WE-Objekts als Erhaltung der gemeinsamen Teile der WE-Anlage?

wobl 1997/12wobl 1997, 56 Heft 1 und 2 v. 20.1.1997

§ 13 Abs 3 Satz 1, § 14 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 3 MRG: In gebotener teleologischer Betrachtung fallen die Kosten der Brauchbarmachung des einzelnen WE-Objekts nicht unter die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der WE-Liegenschaft; für diese Kosten hat vielmehr der betreffende Wohnungseigentümer allein aufzukommen. Unter die gemeinschaftliche Erhaltung der WE-Anlage in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 Z 2 MRG fällt deshalb nur die Behebung ernster Schäden des Hauses, auch wenn diese im einzelnen WE-Objekt auftreten.

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