§ 2 Abs 3 MRG: Es genügt nicht, wenn die Absicht, einen Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter zustehenden Rechte zu schließen, nur bei einer Partei des Hauptmietvertrages vorhanden ist; die Umgehungsabsicht muß vielmehr bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrags gegeben sein.
OGH 30. 4. 1996, 5 Ob 2078/96s (LG für ZRS Wien, 39 R 507, 735, 736, 737/95; BG Donaustadt, 5 Msch 102/94g).