§ 14 Abs 1 Z 6, § 17, § 21 Abs 1 Z 1, § 23 WGG; § 9 EntgeltsrichtlinienV 1986: Die gemeinnützige Bauvereinigung darf vom scheidenden Mieter über den anteiligen Pauschalbetrag an Verwaltungskosten der Liegenschaft hinaus keine zusätzliche Abgeltung begehren, die auf der Beendigung des Mietverhältnisses oder den Auslagen für die Ermittlung des nach § 17 WGG zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrags beruht. Eine zu Lasten des Mieters getroffene Vereinbarung über die Abgeltung solcher Leistungen der GBV ist gem § 21 Abs 1 Z 1 WGG rechtsunwirksam, da sie in der an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 23 Abs 1 WGG) orientierten EntgeltsrichtlinienV 1986 nicht vorgesehen ist.