§ 1385 ABGB; § 47 Abs 1 ZPO:
Als Gegenstand der Irrtumsanfechtung kommt nur das in Betracht, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als sicher, als unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben. Diese Einschränkung der Anfechtbarkeit eines Vergleiches gilt aber nicht für die Nebenabreden (hier: Kostentragungsregel).